Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung rügt, wonach in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt werden und die Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offensteht, ist die Rüge unbegründet. Dieses Verfahren entspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von Art. 320 Abs. 3 StPO. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – hinsichtlich des Nichtanhandnahmeentscheids – einzutreten. -4-