1.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung bzw. Berichtigung in den Akten der KESB Q. und R., der Regionalpolizei R., der Mobilen Ärzte sowie der Klinik E. verlangt, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hierfür nicht zuständig (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO), sodass darauf nicht einzutreten ist. Die Beurteilung von Zivilforderungen ist weiter dem Sachgericht vorbehalten (vgl. Art. 124 und Art. 353 Abs. 2 StPO). Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss Ziff.