auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin keine strafbare Ehrverletzung zu sehen ist. 3.3.3. Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. -7- 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.