3.3.2. Die Ausführungen der Beschuldigten anlässlich ihrer Meldung an die Regionalpolizei R. am 1. Dezember 2021, wonach die Beschwerdeführerin herumgeschrien und die Wohnung auseinandergenommen habe, scheinen angesichts der polizeilichen Vollzugsberichte und der Schilderungen weiterer Beteiligter im Wesentlichen zutreffend, soweit ihnen überhaupt ehrverletzende Qualität zuzuschreiben ist. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass auch wenn die Wohnung der Beschwerdeführerin ordentlich gewesen sein sollte, in der Äusserung der Beschuldigten, dass die Wohnung "auseinandergenommen" werde, angesichts des nachweislich lauten bzw.