3.3. 3.3.1. Die von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung wiedergegebene Aktenlage beschreibt die Beschwerdeführerin anlässlich der Geschehnisse vom 1. Dezember 2021 als "etwas renitent und aufgebracht, verwirrt, wechselnder Gemütszustand, teilweise sehr vehement und laut" (act. 56).