Der Vorsatz muss sich nur bei der Verleumdung auch auf die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung beziehen, während er sich bei der üblen Nachrede auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung (Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4). 3.2. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober -6-