2.3. Die Beschwerdeführerin bringt, die Beschuldigte betreffend, im Wesentlichen unter Berufung auf diverse Zeugen vor, dass sie jahrelang in der Liegenschaft gewohnt habe und nie eine Reklamation erhalten habe. Die Beschuldigte habe mit ihrem Notruf an die Polizei, der nicht der Wahrheit entspreche, ihr Leben gravierend verändert.