der besseres Wissen die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens verdächtigt in der Absicht, deren Ruf zu schädigen, sondern in Anbetracht des nachweislich auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin einen Notruf abgesetzt. Auch wenn die Wohnung der Beschwerdeführerin ordentlich gewesen sei, sei in der Äusserung der Beschuldigten, dass die Wohnung auseinandergenommen werde, keine Ehrverletzung zu sehen. Die Beschuldigte dürfte aufgrund des nachweislich lauten Verhaltens schlicht diesen Ausdruck gewählt haben, um die Situation adäquat zu umschreiben.