zum 23. Februar 2022 in der Klinik E. vollzogen worden sei. Den Unterlagen der Mobilen Ärzte sei zu entnehmen, dass der Grund für die Unterbringung eine akute Fremdgefährdung in einer sehr manischen Phase gewesen sei. Dasselbe sei dem Austrittsbericht vom 23. Februar 2022 zu entnehmen. Weiter sei dem am 30. Juni 2023 von der ehemaligen Vermieterin der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 2. Dezember 2021 zu entnehmen, dass es vor dem 2. Dezember 2021 mehrere Beschwerden wegen Nachtruhestörungen gegeben haben müsse. Unter Berücksichtigung der Aktenlage sei nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin (recte: Beschuldigte) strafbar gemacht haben soll.