2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (fortan: Staatsanwaltschaft) führte als Begründung der Nichtanhandnahme aus, aufgrund der Einreichung des Vollzugsberichts der Regionalpolizei R. vom 2. Dezember 2021 sei sinngemäss anzunehmen, dass die darin festgehaltene, am 1. Dezember 2021 von der Beschuldigten abgesetzte Meldung zur Anzeige gebracht werden solle. Dem Vollzugsbericht sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 1. Dezember 2021, um 08.30 Uhr, einen Notruf bei der Kantonspolizei Aargau abgesetzt habe. Inhalt dieser Meldung sei gewesen, dass die Nachbarin herumschreie und die Wohnung auseinandernehme.