3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen." Die Nichtanhandnahme wurde am 6. Juli 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 10. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " die Anhandnahme der Strafanzeige gegen B. vom 7. Juni 2023.