Nach dem Obgesagten liegt kein gültiger Siegelungsantrag vor, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22. Dezember 2022 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als unzulässig zu qualifizieren (und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids – vgl. sogleich E. 4.5 – zu vollziehen) ist. -8- 4.5. Andere Gründe, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Dezember 2022 nicht rechtmässig sein soll, nannte die Beschwerdeführerin nicht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.