263 Abs. 1 lit. a StPO) ergangen ist. In einem solchen Fall wird ein (bereits ergangener) Durchsuchungsbefehl aber nicht allein wegen eines nachträglich gestellten Siegelungsantrags nichtig oder auch nur (im Falle einer Anfechtung) ungültig, sondern ist er einfach zumindest einstweilen nicht vollziehbar. Auch bei einem erst nachträglich zu einem Siegelungsantrag ergangenen Durchsuchungsbefehl würde es sich nicht anders verhalten. Für die von einem Durchsuchungsbefehl betroffene Person ist es nämlich nicht erheblich, ob der Durchsuchungsbefehl vor oder nach ihrem Siegelungsantrag erging, sondern einzig, dass er während eines hängigen Siegelungsverfahrens nicht vollzogen werden kann.