Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22. Dezember 2022 war bzw. ist jedenfalls nicht so zu verstehen, dass eine sofortige Durchsuchung des Mobiltelefons angeordnet worden wäre, sondern so, dass eine Durchsuchung des gerade hierfür beschlagnahmten Mobiltelefons im Anschluss an eine (allfällige) Entsiegelung (vgl. Hinweis auf Art. 248 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelbelehrung) angeordnet wurde. Eine Siegelung ist nur zu beantragen, wenn eine Durchsuchung bereits im Raum steht bzw. wenn in aller Regel bereits ein Durchsuchungsbefehl oder aber zumindest ein auf eine Durchsuchung abzielender Beschlagnahmebefehl (bzw. eine Beweismittelbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit.