Aus den Akten geht nicht hervor, ob am 22. Dezember 2022 zuerst der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ergangen oder der Siegelungsantrag (Beginn der Festnahmeeröffnung um 12.00 Uhr) erfolgt ist. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22. Dezember 2022 war bzw. ist jedenfalls nicht so zu verstehen, dass eine sofortige Durchsuchung des Mobiltelefons angeordnet worden wäre, sondern so, dass eine Durchsuchung des gerade hierfür beschlagnahmten Mobiltelefons im Anschluss an eine (allfällige) Entsiegelung (vgl. Hinweis auf Art. 248 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelbelehrung) angeordnet wurde.