4.4. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass sie einen Siegelungsantrag betreffend das Mobiltelefon gestellt habe. Diesbezüglich kann auf obige Ausführungen zur Siegelung (E. 3) verwiesen werden. Soweit – wie vorliegend – kein gültiger Siegelungsantrag erfolgt ist, kann ein sichergestellter Gegenstand durchsucht werden, um seine Beweiseignung festzustellen und gegebenenfalls förmlich beschlagnahmt werden (GRAF, a.a.O., Rn. 764 und 782).