4.2.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde zum Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl (einzig) vor, dass die Siegelung einer Durchsuchung und Beschlagnahme entgegenstehe. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei daher als unzulässig zu qualifizieren. Eine solche Anordnung könne allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (Beschwerde S. 4). 4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden äusserte sich in der Beschwerdeantwort nicht zum Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl.