Unter diesen Umständen und angesichts der aktuellen bundes(straf)gerichtlichen Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden auf das diesbezügliche Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin ausnahmsweise nicht eintrat (vgl. GRAF, a.a.O., Rn. 173; Urteil des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021, E. 4.4.2 [zum VStrR] mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1; 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hat auch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit Beschwerde angefochten.