kursorisch geltend gemacht. Da die zu diesem Zeitpunkt anwaltlich verteidigte Beschwerdeführerin keine Geheimnisschutzinteressen geltend macht, durfte die Staatsanwaltschaft Baden sowohl von einem liquiden Fall als auch von einem offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren ausgehen. Unter diesen Umständen und angesichts der aktuellen bundes(straf)gerichtlichen Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden auf das diesbezügliche Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin ausnahmsweise nicht eintrat (vgl. GRAF, a.a.