Die Staatsanwaltschaft Baden hat die Beschwerdeführerin als juristische Laiin somit ausreichend über ihr Siegelungsrecht informiert. Eine Siegelung verlangte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Erst ihre Anwältin stellte einen Siegelungsantrag anlässlich der Festnahmeeröffnung am 22. Dezember 2022. Während aus dem Zusammenhang implizit hervorgeht, dass sich der Siegelungsantrag auf das sichergestellte Mobiltelefon Samsung bezieht (nur dieses wurde vorläufig sichergestellt), begründet die Beschwerdeführerin ihren Siegelungsantrag in keiner Art und Weise, d.h. sie hat einen Siegelungsgrund nicht einmal sinngemäss und -6-