Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren aber ablehnen können (namentlich wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird), kann auch eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes – je nach den Umständen des Einzelfalles – prozessual geboten erscheinen. Versäumt es die Strafverfolgungsbehörde, juristische Laien über ihr Siegelungsrecht ausreichend zu informieren, darf eine Siegelung hingegen nicht mit der Begründung verweigert werden, die betroffene Person habe bei der