Zudem könne in keiner Weise von einer übertriebenen prozessualen Härte ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei. Ihrer Rechtsvertreterin hätte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Siegelungsgründe zwar noch nicht im Detail dargelegt, aber die spezifischen Siegelungsgründe zumindest sinngemäss glaubhaft gemacht werden müssten, bekannt sein müssen. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei liege bei einem Nichteintretensentscheid mangels Begründung weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch überspitzter Formalismus vor.