3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Staatsanwaltschaft Baden auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin sei bereits anlässlich der Sicherstellung des Mobiltelefons umfassend über ihr Recht auf Siegelung informiert worden. Sie habe sich mit der Durchsuchung des Mobiltelefons einverstanden erklärt und auf die Siegelung verzichtet. Zudem könne in keiner Weise von einer übertriebenen prozessualen Härte ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei.