Es handle sich vorliegend um keinen der in der Rechtsprechung genannten Gründe, weswegen ein Siegelungsantrag offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich wäre. Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen an ein Siegelungsgesuch würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von Betroffenen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen. -4-