3.1.2. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Staatsanwaltschaft Baden habe sie anlässlich ihrer Befragung vom 22. Dezember 2022 weder auf ihr Recht auf Siegelung des Mobiltelefons hingewiesen, noch anderweitig bzw. inhaltlich darüber aufgeklärt. Die Staatsanwaltschaft Baden gebe die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vollständig und damit auch nicht korrekt wieder. Es handle sich vorliegend um keinen der in der Rechtsprechung genannten Gründe, weswegen ein Siegelungsantrag offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich wäre.