2. Die Siegelung geht der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO gegen die Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich vor (OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 248 StPO), so dass zuerst auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2023 betreffend das Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch einzugehen ist. 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verneinte das Vorliegen eines begründeten und darum gültigen Siegelungsbegehrens und trat deshalb auf das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 nicht ein.