1. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und offenbar Eigentümerin des vorläufig sichergestellten und beschlagnahmten Mobiltelefons Samsung. Damit hat sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des beschwerdefähigen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehls bzw. der Verfügung betreffend Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit.