2.2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 trat die Staatsanwaltschaft Baden nicht auf das Gesuch um Siegelung des Mobiltelefons Samsung ein. 3. 3.1. A. erhob mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde gegen die ihr am 12. Januar 2023 zugestellte Verfügung vom 11. Januar 2023 betreffend Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch. Sie beantragte, es sei auf ihr Siegelungsgesuch einzutreten. Gleichzeitig erhob sie auch Beschwerde gegen den ihr ebenfalls am 12. Januar 2023 zugestellten Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl. Dieser sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) aufzuheben.