Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.21 (STA.2021.8713) Art. 96 Entscheid vom 27. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Olivia Guyer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Baden vom 22. Dezember 2022 sowie Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Januar 2023 betreffend Siegelung eines Mobiltelefons in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. im Zusammenhang mit einem am 18. Dezember 2022 stattgefundenen Vorfall eine Strafuntersuchung wegen Raubes (später abgeändert in eine Strafuntersuchung wegen An- griffs, einfacher Körperverletzung, versuchter Erpressung sowie Freiheits- beraubung). Im Rahmen der vorläufigen Festnahme von A. am 21. Dezember 2022 wurde ihr Mobiltelefon Samsung (IMEI aaa mit der Rufnummer bbb) vor- läufig sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft Baden ordnete am 21. Dezem- ber 2022 mündlich die Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltele- fons Samsung an. A. stellte anlässlich ihrer Festnahmeeröffnung am 22. Dezember 2022 einen Siegelungsantrag dieses Mobiltelefon betref- fend. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden bestätigte mit schriftlichem Befehl vom 22. Dezember 2022 die am Vortag mündlich angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme des sichergestellten Mobiltelefons Samsung. 2.2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 trat die Staatsanwaltschaft Baden nicht auf das Gesuch um Siegelung des Mobiltelefons Samsung ein. 3. 3.1. A. erhob mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde gegen die ihr am 12. Januar 2023 zugestellte Verfügung vom 11. Januar 2023 betreffend Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch. Sie beantragte, es sei auf ihr Sie- gelungsgesuch einzutreten. Gleichzeitig erhob sie auch Beschwerde ge- gen den ihr ebenfalls am 12. Januar 2023 zugestellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Dieser sei (unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Staatskasse) aufzuheben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und offenbar Eigentümerin des vorläufig sichergestellten und beschlagnahmten Mobiltelefons Samsung. Damit hat sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des beschwerde- fähigen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehls bzw. der Verfügung betreffend Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Durchsuchung des Mobiltelefons Samsung wurde ausweislich der Akten noch nicht vorgenommen, so dass allfällige Geheimnisse noch nicht zur Kenntnis genommen worden sind und auch das aktuelle rechtlich geschützte Interesse, die Siegelung zu verlangen, nicht entfallen ist (vgl. dazu DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siege- lung, 2022, Rn. 163). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Siegelung geht der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO gegen die An- ordnung der Durchsuchung grundsätzlich vor (OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 248 StPO), so dass zuerst auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2023 betreffend das Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch einzugehen ist. 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verneinte das Vorliegen eines begründeten und darum gültigen Siegelungsbegehrens und trat deshalb auf das Siege- lungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 nicht ein. 3.1.2. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Staatsanwaltschaft Baden habe sie anlässlich ihrer Befragung vom 22. Dezember 2022 weder auf ihr Recht auf Siegelung des Mobiltelefons hingewiesen, noch anderweitig bzw. inhaltlich darüber aufgeklärt. Die Staatsanwaltschaft Baden gebe die bun- desgerichtliche Rechtsprechung nicht vollständig und damit auch nicht kor- rekt wieder. Es handle sich vorliegend um keinen der in der Rechtspre- chung genannten Gründe, weswegen ein Siegelungsantrag offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich wäre. Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen an ein Siegelungs- gesuch würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von Betroffenen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöh- len. -4- 3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Staatsanwaltschaft Baden auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin sei bereits anlässlich der Sicherstellung des Mobiltelefons umfassend über ihr Recht auf Siegelung informiert worden. Sie habe sich mit der Durchsu- chung des Mobiltelefons einverstanden erklärt und auf die Siegelung ver- zichtet. Zudem könne in keiner Weise von einer übertriebenen prozessua- len Härte ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei. Ihrer Rechtsvertreterin hätte die bundesgerichtliche Recht- sprechung, wonach die Siegelungsgründe zwar noch nicht im Detail darge- legt, aber die spezifischen Siegelungsgründe zumindest sinngemäss glaubhaft gemacht werden müssten, bekannt sein müssen. Bei einer an- waltlich vertretenen Partei liege bei einem Nichteintretensentscheid man- gels Begründung weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch überspitzter Formalismus vor. 3.2. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder einge- sehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Untersu- chungsbehörde im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat der Entsie- gelungsrichter auf entsprechende substanziierte Vorbringen von Siege- lungsberechtigten hin zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2022 vom 16. Dezem- ber 2022 E. 4.3 mit Verweis auf Art. 248 Abs. 2–4 StPO sowie BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1). Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer ge- schützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die be- treffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siege- lungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen demgegenüber, dass die von einer Hausdurchsuchung und pro- visorischen Beschlagnahme betroffene Person bereits bei der Sicherstel- lung (bzw. vor einem allfälligen Entsiegelungsgesuch der Staatsanwalt- schaft) ihr Siegelungsbegehren (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) detailliert zu begründen hätte (Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen). Eine über- -5- triebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderun- gen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder "Begrün- dung" von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vorgesehenen effi- zienten Rechtsschutz von Betroffenen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3.4, E. 4.3.4, E. 4.3.6, mit Hinweisen). Damit aufgrund eines Siegelungsbegehrens eine gültige Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die betroffene Person Siege- lungsgründe zwar noch nicht im Detail darlegen, aber immerhin einen spe- zifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen. Der Siegelungsgrund muss dabei lediglich glaubhaft gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die knappe Angabe eines Siegelungsgrundes im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zwar zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegrün- detes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren aber ablehnen können (namentlich wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legiti- miert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird), kann auch eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes – je nach den Umständen des Einzelfalles – prozessual geboten erscheinen. Versäumt es die Strafverfolgungsbehörde, juristische Laien über ihr Siege- lungsrecht ausreichend zu informieren, darf eine Siegelung hingegen nicht mit der Begründung verweigert werden, die betroffene Person habe bei der Sicherstellung noch keine Geheimnisrechte als Durchsuchungshindernis ausdrücklich angerufen (Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). 3.3. Im vorliegenden Fall wurde die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich verteidigte Beschwerdeführerin anlässlich der vorläufigen Sicherstellung des Mobiltelefons Samsung am 21. Dezember 2022 darauf hingewiesen, dass sie die Siegelung verlangen könne, wenn sie Geheimnisrechte gel- tend mache, die einer Durchsuchung entgegenstehen (vgl. von der Be- schwerdeführerin unterzeichnetes Formular "Vorläufige Sicherstellung Mo- biltelefon/Tablet/SIM-Karte, Inhaber/in als beschuldigte Person"). Die Staatsanwaltschaft Baden hat die Beschwerdeführerin als juristische Laiin somit ausreichend über ihr Siegelungsrecht informiert. Eine Siegelung ver- langte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Erst ihre Anwältin stellte einen Siegelungsantrag anlässlich der Festnahmeeröff- nung am 22. Dezember 2022. Während aus dem Zusammenhang implizit hervorgeht, dass sich der Siegelungsantrag auf das sichergestellte Mobil- telefon Samsung bezieht (nur dieses wurde vorläufig sichergestellt), be- gründet die Beschwerdeführerin ihren Siegelungsantrag in keiner Art und Weise, d.h. sie hat einen Siegelungsgrund nicht einmal sinngemäss und -6- kursorisch geltend gemacht. Da die zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertei- digte Beschwerdeführerin keine Geheimnisschutzinteressen geltend macht, durfte die Staatsanwaltschaft Baden sowohl von einem liquiden Fall als auch von einem offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren ausgehen. Unter diesen Umständen und angesichts der aktuellen bun- des(straf)gerichtlichen Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden auf das diesbezügliche Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin ausnahmsweise nicht eintrat (vgl. GRAF, a.a.O., Rn. 173; Urteil des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021, E. 4.4.2 [zum VStrR] mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1; 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hat auch den Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl mit Beschwerde angefochten. 4.2. 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aus, dass die Beschwerdeführerin dringend verdächtigt werde, am 18. Dezember 2022 in Baden gemeinsam mit E. auf F. eingewirkt bzw. ihn verletzt zu haben, um ihn zur Herausgabe von Geld zu bewegen. Die Auswertung der Mobiltelefondaten diene zur Klärung des Tatvorwurfs, sowohl in belastender als auch entlastender Hinsicht. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde zum Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (einzig) vor, dass die Siegelung einer Durchsu- chung und Beschlagnahme entgegenstehe. Der Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl sei daher als unzulässig zu qualifizieren. Eine solche Anordnung könne allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (Be- schwerde S. 4). 4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden äusserte sich in der Beschwerdeantwort nicht zum Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. 4.3. Gegenstände einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich an- geordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private -7- Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Macht eine berechtigte Person gel- tend, eine Beschlagnahme von Gegenständen sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zuläs- sig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). 4.4. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass sie einen Siegelungsantrag betreffend das Mobiltelefon gestellt habe. Diesbezüglich kann auf obige Ausführungen zur Siegelung (E. 3) verwiesen werden. So- weit – wie vorliegend – kein gültiger Siegelungsantrag erfolgt ist, kann ein sichergestellter Gegenstand durchsucht werden, um seine Beweiseignung festzustellen und gegebenenfalls förmlich beschlagnahmt werden (GRAF, a.a.O., Rn. 764 und 782). Aus den Akten geht nicht hervor, ob am 22. Dezember 2022 zuerst der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ergangen oder der Siege- lungsantrag (Beginn der Festnahmeeröffnung um 12.00 Uhr) erfolgt ist. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22. Dezember 2022 war bzw. ist jedenfalls nicht so zu verstehen, dass eine sofortige Durchsuchung des Mobiltelefons angeordnet worden wäre, sondern so, dass eine Durch- suchung des gerade hierfür beschlagnahmten Mobiltelefons im Anschluss an eine (allfällige) Entsiegelung (vgl. Hinweis auf Art. 248 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelbelehrung) angeordnet wurde. Eine Siegelung ist nur zu beantragen, wenn eine Durchsuchung bereits im Raum steht bzw. wenn in aller Regel bereits ein Durchsuchungsbefehl oder aber zumindest ein auf eine Durchsuchung abzielender Beschlagnahmebefehl (bzw. eine Beweis- mittelbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) ergangen ist. In ei- nem solchen Fall wird ein (bereits ergangener) Durchsuchungsbefehl aber nicht allein wegen eines nachträglich gestellten Siegelungsantrags nichtig oder auch nur (im Falle einer Anfechtung) ungültig, sondern ist er einfach zumindest einstweilen nicht vollziehbar. Auch bei einem erst nachträglich zu einem Siegelungsantrag ergangenen Durchsuchungsbefehl würde es sich nicht anders verhalten. Für die von einem Durchsuchungsbefehl be- troffene Person ist es nämlich nicht erheblich, ob der Durchsuchungsbefehl vor oder nach ihrem Siegelungsantrag erging, sondern einzig, dass er wäh- rend eines hängigen Siegelungsverfahrens nicht vollzogen werden kann. Nach dem Obgesagten liegt kein gültiger Siegelungsantrag vor, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22. Dezember 2022 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als unzulässig zu qualifizieren (und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschwer- deentscheids – vgl. sogleich E. 4.5 – zu vollziehen) ist. -8- 4.5. Andere Gründe, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Dezember 2022 nicht rechtmässig sein soll, nannte die Beschwerdeführerin nicht und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschwerdeführerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 40.00, zusammen Fr. 1'040.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli