3. 3.1. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 610.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 610.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)