Der angemessene Zeitaufwand beläuft sich damit auf fünf Stunden. Zur Anwendung gelangt der Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT; SAR 291.150). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % (vgl. hierzu § 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich der zu entschädigende Gesamtaufwand des Beschwerdeführers somit auf gerundet Fr. 1'220.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Beschwerdekammer entscheidet: