Der Beschwerdeführer konnte hinsichtlich beider Eingaben zumindest teilweise auf bereits getätigte Abklärungen im Zusammenhang mit den laufenden Zivilverfahren zurückgreifen und war zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens somit mit den Akten vertraut. Insgesamt liegen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einfache und übersichtliche Fallverhältnisse vor und ist es angemessen, einerseits für Instruktion und Aktenstudium zwei Stunden und andererseits für das eigentliche Führen des Beschwerdeverfahrens drei Stunden einzusetzen. Der angemessene Zeitaufwand beläuft sich damit auf fünf Stunden.