Zur 8-seitigen Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. August 2023 reichte er am 31. August 2023 eine 4-seitige Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer konnte hinsichtlich beider Eingaben zumindest teilweise auf bereits getätigte Abklärungen im Zusammenhang mit den laufenden Zivilverfahren zurückgreifen und war zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens somit mit den Akten vertraut.