4.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte vorliegend keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädigung für die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Aufwendungen nach richterlichem Ermessen festzulegen ist. Der Beschwerdeführer hatte sich im Rahmen seiner 5-seitigen Beschwerde mit dem 2-seitigen Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und den dieser Verfügung zugrundeliegenden Akten auseinanderzusetzen. Zur 8-seitigen Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. August 2023 reichte er am 31. August 2023 eine 4-seitige Stellungnahme ein.