4.2. 4.2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Da sowohl die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und die Privatklägerin mit ihren Anträgen unterliegen, ist die Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO je zur Hälfte von diesen zu tragen (vgl. W EH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 436 StPO).