4. 4.1. 4.1.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.1.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde vollständig, während die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und die Privatklägerin mit ihren Anträgen unterliegen. Demnach sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 428 StPO). - 10 -