3.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme mangels hinreichenden Tatverdachts nicht erfüllt sind (Art. 263 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verhältnismässigkeit. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erweist sich sowohl zu Beweiszwecken (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) als auch zur Restitution (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) als unzulässig. In Gutheissung der Beschwerde ist der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 30. Juni 2023 daher aufzuheben und ist das beschlagnahmte Fahrzeug dem Beschwerdeführer herauszugeben.