Inwiefern übrige Umstände für einen Tatverdacht des Beschwerdeführers sprechen sollten, wird von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem ist nicht anzunehmen, dass das beschlagnahmte Fahrzeug als Beweismittel zur weiteren Erforschung eines solchen Tatverdachts geeignet ist. Damit liegt ein die Beschlagnahme rechtfertigender Tatverdacht hinsichtlich der Sachentziehung nicht vor.