Dafür spricht jedenfalls auch der in der Zwischenzeit ergangene Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, welches nach summarischer Prüfung der Akten zum Schluss kam, dass hinsichtlich des Fahrzeugs ein Kaufvertrag zwischen der Privatklägerin und der G._____ GmbH bestehe und entsprechend von der vorsorglichen Anordnung eines Nutzungsverbots bzw. der Herausgabe des Fahrzeugs absah (vgl. Entscheid […], S. 11 ff.). Inwiefern übrige Umstände für einen Tatverdacht des Beschwerdeführers sprechen sollten, wird von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.