sung nicht von vornherein derart klar, als dass ein Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Sachentziehung ohne Weiteres angenommen werden musste. Dafür spricht jedenfalls auch der in der Zwischenzeit ergangene Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, welches nach summarischer Prüfung der Akten zum Schluss kam, dass hinsichtlich des Fahrzeugs ein Kaufvertrag zwischen der Privatklägerin und der G._____ GmbH bestehe und entsprechend von der vorsorglichen Anordnung eines Nutzungsverbots bzw. der Herausgabe des Fahrzeugs absah (vgl. Entscheid […], S. 11 ff.).