Dem kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden: Dem Beschwerdeführer scheint es gerade nicht darum zu gehen, dem eigentlich Berechtigten durch das Vorenthalten des Fahrzeugs einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Vielmehr beruft er sich ausdrücklich auf einen vertraglichen Anspruch auf Besitz und Nutzung des Fahrzeugs, welcher sich nach seiner Auffassung gestützt auf einen Kaufvertrag zwischen der Privatklägerin und der G._____ GmbH als Halterin ergibt. Von ihm in Frage gestellt wird sodann auch nicht die Ausrichtung eines Kaufpreises an sich, sondern lediglich dessen Höhe im Zusammenhang mit von der G.___