Diesem Umstand ist bei der Beurteilung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer mit Bezug auf die im Raum stehende Sachentziehung Rechnung zu tragen. Geht es nämlich, wie vorliegend, um eine strittige vertragliche Rückgabepflicht, muss sich aus dem Verhalten des mutmasslichen Täters umso klarer dessen Wille, dem tatsächlich Berechtigten die Sache in rechtswidriger Weise und zu dessen Nachteil vorzuenthalten, aufdrängen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schliesst sodann aus dem Verweigern der Rückgabe des Fahrzeugs an die Privatklägerin auf einen entsprechenden deliktischen Willen des Beschwerdeführers. Dem kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden: