3.2.4. Aus den laufenden Verfahren erhellt, dass es sich vorliegend in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, welche dereinst vom zuständigen Zivilgericht zu entscheiden sein wird und von deren Entscheidung – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in E. 7 ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 zutreffend ausführt – der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens sehr wahrscheinlich abhängen dürfte. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer mit Bezug auf die im Raum stehende Sachentziehung Rechnung zu tragen.