Subjektiv erforderlich ist Vorsatz, welcher sich insbesondere auf das Tatbestandselement des erheblichen Nachteils zu Lasten des dinglich Berechtigten beziehen muss. Der Täter darf nicht mit Aneignungsabsicht handeln (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 31 zu Art. 141 StGB). 3.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass das Eigentum am beschlagnahmten Fahrzeug Gegenstand eines laufenden zivilrechtlichen Verfahrens zwischen der Privatklägerin und der G._____ GmbH (Fahrzeughalterin) ist, welches die -8-