Besteht das Vorenthalten in der Nichterfüllung eines Eigentumsherausgabeanspruchs gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB bzw. der Verletzung vertraglicher Rückgabepflichten, muss das Verhalten des Täters dessen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechts zumindest in wesentlichem Masse zu hindern. Dies kann durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten geschehen (vgl. W EISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16, 20 und 23 zu Art. 141 StGB). Subjektiv erforderlich ist Vorsatz, welcher sich insbesondere auf das Tatbestandselement des erheblichen Nachteils zu Lasten des dinglich Berechtigten beziehen muss.