Die Sachentziehung umfasst nicht nur die Wegnahme, sondern auch das Vorenthalten einer beweglichen Sache zum Nachteil des dinglich Berechtigten. Unter Vorenthalten fallen sämtliche Handlungen, welche es dem Berechtigten erschweren oder verunmöglichen, sein Recht an der Sache auszuüben. Dabei ist unerheblich, ob sich die Sache bereits im Gewahrsam des Täters befindet. Besteht das Vorenthalten in der Nichterfüllung eines Eigentumsherausgabeanspruchs gemäss Art.