3.1.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) oder den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c; Restitutionsbeschlagnahme). Weitere in der StPO geregelte Beschlagnahmearten sind die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) und die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).