Daran ändere nichts, dass der kalkulierte Restwert von Fr. 21'376.11 offenbar als Ausgangspunkt für die Preisverhandlungen von beiden Seiten akzeptiert worden sei. Nachdem man sich nicht über die Verkaufskonditionen habe einigen können, habe der Beschwerdeführer auch auf ausdrückliche Aufforderung hin wiederholt aktiv die Rückgabe des -6- Fahrzeugs verweigert, weshalb hinsichtlich der Sachentziehung ein hinreichender Tatverdacht vorliege und das Fahrzeug im Sinne einer vorläufigen Sicherstellung beschlagnahmt worden sei.