2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, sie habe aufgrund der Strafanzeige und der vorhandenen Akten über die Restitutionsbeschlagnahme entscheiden müssen. Die Akten des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zivilverfahrens seien ihr zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. So habe sich die Situation dahingehend präsentiert, dass zwischen dem Beschwerdeführer bzw. der G._____ GmbH und der Privatklägerin keine schriftliche Einigung über den Restkaufpreis vorgelegen habe. Daran ändere nichts, dass der kalkulierte Restwert von Fr. 21'376.11 offenbar als Ausgangspunkt für die Preisverhandlungen von beiden Seiten akzeptiert worden sei.