Die Privatklägerin wolle mit ihrer Strafanzeige augenscheinlich einen angeblichen zivilrechtlichen Anspruch mittels Strafbehörden vollstrecken lassen. Zusammengefasst lägen weder eine Sachentziehung noch sonstige Straftatbestände vor, zu deren Erforschung das Fahrzeug als Beweismittel i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gebraucht werde. Der Beschlagnahmegrund gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO sei ebenfalls nicht gegeben, da eine etwaige Rückgabe des Fahrzeugs an die Privatklägerin immer noch in einem zivilrechtlichen Streit liege.